Hunde auf Kirchenplatte

Befreiung der Hundesteuer

Befreiung von der Hundesteuer

Voraussetzungen: 

  • Steuerbefreiung kann nur für Hunde gewährt werden, die keine gefährlichen Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Seligenstadt sind
  • Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H" besitzen
  • Steuerbefreiung wird auf Antrag bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres gewährt,  für Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben wurden


Fristen:

  • innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme
  • innerhalb von 2 Wochen nach Zuzug


benötigte Unterlagen:

  • Tierschutzvertrag