Spielapparatesteuer
Kosten:
die Steuer beträgt zu § 2 a) Spielapparatesteuersatzung
in Spielhallen | in Gaststätten | |
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät | 20 v.H. der Bruttokasse | 20 v.H. der Bruttokasse |
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät | 8 v.H. der Bruttokasse max. 30,00 Euro | 8 v.H. der Bruttokasse max. 30,00 Euro |
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und jeweils quartalsweise zum 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. des Jahres zu melden.