Nachforschungsgenehmigung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Für alle Nachforschungen nach archäologischen oder paläontologischen Bodendenkmalen ist eine Nachforschungsgenehmigung nach § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) notwendig. Diese wird auf Antrag und nach Prüfung der Voraussetzungen vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung hessenARCHÄOLOGIE erteilt.

    Die denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung wird für private Antragstellerinnen und Antragsteller mit bestimmten Nebenbestimmungen und einem definierten Suchgebiet erteilt. Zum Schutz des archäologischen und paläontologischen Erbes muss sichergestellt werden, dass die nachforschende Person über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die beantragten Nachforschungen durchzuführen. Um die für eine Nachforschung notwendigen Grundkenntnisse sowie Erfahrungen und Qualifikationen bewerten zu können, werden bei privaten Antragstellerinnen und Antragstellern persönliche Gespräche mit den zuständigen Fachreferentinnen und Fachreferenten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen durchgeführt. Sie werden zum persönlichen Gespräch eingeladen. Dieses obligatorische Gespräch bildet die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der hessenARCHÄOLOGIE.

    Im Fall der Antragstellung durch archäologische oder paläontologische Fachfirmen oder wissenschaftliche Einrichtungen werden unter anderem Angaben zum eingesetzten wissenschaftlichen Leitungspersonal erhoben. Falls Sie als Fachfirma oder Institution noch nicht in Hessen tätig waren, werden Sie vor der Antragstellung um Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE gebeten.

  • Verfahrensablauf

    Nachforschungsantrag durch Privatpersonen:

    • Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie zunächst ein Anschreiben mit Informationen zu Feldbegehungen.
    • Anschließend werden Sie zu einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Fachreferentin oder dem zuständigen Fachreferenten der hessenARCHÄOLOGIE eingeladen.
    • Im persönlichen Gespräch werden Sie Ihr gewünschtes Nachforschungsvorhaben sowie Ihre Vorkenntnisse, Erfahrungen und ggf. Qualifikationen im Bereich Archäologie und/oder Paläontologie erläutern.
    • Wenn Ihrem Nachforschungsvorhaben zugestimmt wird, werden Nebenbestimmungen gemäß dem Vorhaben und Ihren Vorkenntnissen festgelegt. Zu nennen sind hier vor allem die Festlegung eines Suchgebiets sowie die verpflichtende Vorlage von Fundmeldungen.
    • Grundsätzlich wird die Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger jeweils für ein Kalenderjahr erteilt und kann zum Jahresende formlos (zusammen mit der Vorlage Ihrer Fundmeldungen) neu beantragt werden.
    • Im ersten Antragsjahr ist die Nutzung eines technischen Gerätes (etwa Metalldetektor) nicht genehmigungsfähig. Der Einsatz eines Metalldetektors erfordert besondere Vorkenntnisse und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein für den Schutz der Bodendenkmäler. Er kann daher frühestens im zweiten Jahr der Zusammenarbeit mit der hessenARCHÄOLOGIE beantragt werden.

    Nachforschungsantrag durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen

    • Falls Sie bislang noch nicht in Hessen auf Basis einer Nachforschungsgenehmigung der hessenARCHÄOLOGIE tätig waren, ist vor Antragstellung die Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE notwendig.
  • Voraussetzungen

    Für private Antragstellerinnen und Antragsteller: keine rechtlichen Voraussetzungen. Gefordert sind ein Interesse an Archäologie und Geschichte und/oder Paläontologie und ein Grundverständnis für die Belange der Bodendenkmalpflege. Dies können Sie uns bei Erstantragstellung in Ihrem persönlichen Gespräch mit Ihrer zuständigen Fachreferentin oder Ihrem zuständigen Fachreferenten darlegen.

    Für Grabungsfirmen und Forschungsinstitutionen: Nennung des wissenschaftlichen Leitungspersonals für die beantragte Maßnahme.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Privatpersonen ausgestellte Nachforschungsgenehmigungen gelten für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurden.

  • Rechtsgrundlage


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