Werbeanlage

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.

    Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Seligenstadt
    Bei Werbeanlagen in der Altstadt verweisen wir auf unsere Altstadtgestaltungssatzung.
  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende