Langanhaltender Schneefall und geschlossene Schneedecken sind, wie jetzt im Januar, in Seligenstadt und Umgebung ungewöhnlich. Nichtsdestotrotz hat der städtische Winterdienst und auch die Einhaltung der privaten Räumpflicht gut geklappt, resümiert Erster Stadtrat Oliver Steidl.
„Wir hatten so gut wie keine Beschwerden, aber viel Lob“, kann die Rathausspitze berichten und bedankt sich bei den Stadtwerken sowie bei den Bürgerinnen und Bürgern. Auch privat wurde der Räumpflicht vor der eigenen Haustür im Regelfall gewissenhaft nachgekommen.
„Wir müssen bei unserem Winterdienst, der circa um vier Uhr nachts beginnt, die Stadt als Ganzes betrachten und Prioritäten setzen. Das bedeutet mitunter auch, dass gewisse Bereiche ganz außer Acht gelassen werden. So räumen wir zum Beispiel vor Haltestellen des öffentlichen Busverkehrs, Radwege, Schulwege, Fußgängerüberwege. Diese Stellen haben absoluten Vorrang vor Fahrbahnen. Diese können nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit geräumt werden in klarer Unterscheidung zwischen verkehrswichtigen Straßen und Nebenstrecken. Für Landes- und Kreisstraßen trägt Hessen Mobil die Verantwortung. Selbstverständlich räumt die Stadt auch die Gehwege vor ihren eigenen Liegenschaften. Wichtig ist, bei einer Witterung wie speziell am Montag dem 26. Januar, jeden unnötigen Weg zu vermeiden und Vorhaben auch mal abzusagen bzw. zu verschieben. Geräumte Straßen und Wege sind kein Garant dafür, dass es nicht stellenweise glatt ist“, so Erster Stadtrat Oliver Steidl.

Pflichten für die Bürgerschaft:
Die Räumpflicht besteht täglich von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Grundsätzliche besteht eine Pflicht zur Räumung der Gehwege und der Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang. In verkehrsberuhigten Bereichen, wo es keine Gehwege gibt, muss ein Streifen von ca. 1,5 m entlang der Grundstückgrenze geräumt werden. Die vom Schnee geräumten Flächen müssen dabei so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgängige benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind auch die gegenüberliegenden Grundstücke zum Räum- und Streudienst verpflichtet. Dies ist beispielsweise in Stormstraße, Mörikestraße und Heinestraße der Fall. Hierzu regelt die Satzung, dass in Jahren mit gera-de Endziffer – also in 2026 – die Grundstückseigentümer auf der Gehwegseite verpflichtet sind und in Jahren mit ungerader Endziffer – 2027 – die Grundstückseigentümer der gegenüberliegenden Straßenseite verpflichtet sind.

