Wasserzähler müssen abgelesen werde


Wie in den vergangenen Jahren werden aktuell die Informationsschreiben an die Hauseigentümer zur Selbstablesung der Wasserzähler verschickt. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Ihren Wasserverbrauch selbst abzulesen und den Zählerstand den Stadtwerken mitzuteilen. Dies betrifft allerdings nur den Hauptwasserzähler, nicht etwaige Unterzähler für Mietwohnungen. Hierzu stellen die Stadtwerke verschiedene Verfahren zur Mitteilung des Zählerstandes ab dem 09. November 2023 zur Verfügung:

  1. Der Zäherstand kann online unter www.zaehlerableser.de/seligenstadt mit den zugestellten Daten eingegeben werden. 
  2. Die Meldung per E-Mail an ablesung@seligenstadt.de. Geben Sie uns jedoch hierbei die für die Zuordnung notwendigen Informationen, wie Name, Adresse, Zählerstand, Zählernummer sowie bestenfalls die mitgesendeten Daten (Objektnummer und Buchungszeichen) an. 
  3. Sie können den Zählerstand mit dem ausgefüllten Antwortschreiben an die Stadtwerke (Am Eichwald 1) schicken. 
  4. Eine telefonische Durchgabe ist auch möglich. Bitte halten Sie auch hierzu die Daten Ihres Anschreibens bereit.

+49 06182 87-7150

Zudem kann der mitgegebene QR-Code abfotografiert werden, welcher Sie direkt auf die entsprechende Homepage zur Eingabe der Daten weiterleitet.

Bitte beachten Sie, dass keine Zählerstände von unseren Mitarbeitenden abgelesen werden. Bitte nutzen Sie daher zeitnah, spätestens bis zum 08.12.2023, eine der vorgenannten Möglichkeiten, da ansonsten eine Verbrauchsschätzung vorgenommen wird. Bitte beachten Sie, dass Gartenwasserzähler ebenfalls von Ihnen zu melden sind und Schachtzähler von dieser Regelung ausgenommen sind, da Sie weiterhin von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtwerke abgelesen werden.

Die Stadtwerke Seligenstadt weist darauf hin, dass die Kontrolle der Wasserzähler in der Verantwortung der Hauseigentümer liegt. Zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen bei der Jahresverbrauchsrechnung sollten die Verbrauchsdaten des Wasserzählers im Laufe des Jahres in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Schon ein tropfender Wasserhahn oder eine undichte Toilettenspülung kann zu einem erheblichen Wassermehrverbrauch führen. Die Stadtwerke können in solchen Fällen, da das Wasser tatsächlich verbraucht wird, keine Erstattung der Gebühren vornehmen.