Erfahrungen im Zusammenhang mit Infektionsschutzmaßnahmen


Zwei Einrichtungen in Seligenstadt sind aktuell von vorübergehenden Einstellungen des Betriebes aufgrund von positiven Testungen bei Kindern oder Bediensteten betroffen.

Wenn das Gesundheitsamt Betretungsverbote bzw. Betriebsschließungen aufgrund von positiven Testungen bei Kindern oder Erziehungspersonal ausspricht, werden diese Maßnahmen grundsätzlich verbunden mit der dringenden Empfehlung an alle von der Betriebseinstellung betroffenen Personen, Kontakte mit anderen Personen zu reduzieren.

Ein solches Betretungsverbot ist nicht gleichzusetzen mit einer individuellen Anordnung zur häuslichen Absonderung (Quarantäne). Damit fällt das Betretungsverbot auch nicht unter die Regelung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Diese definiert, dass Kinder unter 12 Jahren eine Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten dürfen, solange im gleichen Hausstand Angehörige einer individuell angeordneten Absonderung aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.

„Ich bitte Sie dennoch dringend, falls künftig die Einrichtung eines Ihrer Kinder von einem Betretungsverbot betroffen ist, auch die Geschwisterkinder nicht in deren Gemeinschaftseinrichtung zu bringen. Ich weiß, wie schwer das im Moment fällt, aber damit können Sie einen wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz in der Einrichtung leisten“, appelliert Bürgermeister Dr. Daniell Bastian an die Elternschaft.

Das behördlich angeordnete vorübergehende Betretungsverbot für Kinder/Gruppen/Klassen wird als Schließungsanordnung gem. § 56 Abs 1a IfSG angesehen. So können Eltern eine Entschädigung beantragen, wenn sie durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer behördlich vorübergehenden Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten konnten und deshalb Verdienstausfall erlitten haben.