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Tulpen im Klostergarten

Spielapparatesteuer

Die Spielapparatesteuer ist eine Steuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und jeweils quartalsweise zum 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. des Jahres zu melden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann ein Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Berechnung

die Steuer beträgt zu § 2 a) Spielapparatesteuersatzung       
               
                                                                                            in Spielhallen                             in Gaststätten
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
je Kalendermonat und Gerät                       12 v.H. der Bruttokasse            12 v.H. der Bruttokasse

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
je Kalendermonat und Gerät                         6 v.H. der Bruttokasse               6 v.H. der Bruttokasse
                                                                                       max. 25,00 Euro                   max. 15,00 Euro

Rechtsgrundlage