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Tulpen im Klostergarten



Kfz-Kennzeichen: ersetzen

Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.


1. Wenn die Kennzeichenschilder beschädigt oder unleserlich geworden sind

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

falls das vordere Kennzeichen ersetzt werden muss außerdem

  • die Bescheinigung über die gültige Hauptuntersuchung (HU) und
  • bisherige(s) Kennzeichenschild(er)

2.  Wenn die Kennzeichenschilder gestohlen wurden oder verlorengegangen sind

zusätzlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.

Achtung

Bei Verlust des Kennzeichens ist grundsätzlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt durch den Fahrzeughalter erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass eine eidesstattliche Versicherung nicht zwingend zur Niederschrift bei der Zulassungsbehörde abzugeben ist, sondern auch eidesstattliche Versicherungen, welche vom Antragsteller verfasst wurden, anzuerkennen sind, wenn sie den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung genügen (in etwa: „Ich erkläre an Eides statt, dass .... und bin mir der Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst“).

Bei Diebstahl des/der Kennzeichen ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt entbehrlich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Polizei, dass der Diebstahl angezeigt wurde, vorgelegt wird.


  • für die Abstemplung: 2,60 Euro
  • für die HU-Plaketten: je 0,50 Euro
  • für die Plaketten der Zulassungsbehörde: je 1,00 Euro
  • Zusätzlich entstehen Kosten für das gegebenenfalls notwendige neue/die gegebenenfalls notwendigen neuen Kennzeichenschild(er)

§ 8 Fahrzeug - Zulasungsverordnung (FZV) - Zuteilung von Kennzeichen
 


Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind, sind Sie verpflichtet, am Fahrzeug neue Kennzeichen anbringen zu lassen.
Wenn sich die eine Stempelplakette oder die HU-Plakette vom Kennzeichen gelöst hat, müssen Sie dafür sorgen, dass eine neue Plakette/neue Plaketten auf den Kennzeichenschildern angebracht werden.

Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung notwendig. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei.
 


Was sollte ich noch wissen?

Hinweis:

Seit dem 01.01.2010 werden auf den Kennzeichenschildern keine AU-Plaketten mehr angebracht. Löst sich nur die noch vorhandenen AU-Plakette vom Kennzeichenschild, muss diese Plakette nicht erneuert werden.
 


Beschreibung

Leistungsbeschreibung

Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind, sind Sie verpflichtet, am Fahrzeug neue Kennzeichen anbringen zu lassen.
Wenn sich die eine Stempelplakette oder die HU-Plakette vom Kennzeichen gelöst hat, müssen Sie dafür sorgen, dass eine neue Plakette/neue Plaketten auf den Kennzeichenschildern angebracht werden.

Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung notwendig. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei.
 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

1. Wenn die Kennzeichenschilder beschädigt oder unleserlich geworden sind

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

falls das vordere Kennzeichen ersetzt werden muss außerdem

  • die Bescheinigung über die gültige Hauptuntersuchung (HU) und
  • bisherige(s) Kennzeichenschild(er)

2.  Wenn die Kennzeichenschilder gestohlen wurden oder verlorengegangen sind

zusätzlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.

Achtung

Bei Verlust des Kennzeichens ist grundsätzlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt durch den Fahrzeughalter erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass eine eidesstattliche Versicherung nicht zwingend zur Niederschrift bei der Zulassungsbehörde abzugeben ist, sondern auch eidesstattliche Versicherungen, welche vom Antragsteller verfasst wurden, anzuerkennen sind, wenn sie den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung genügen (in etwa: „Ich erkläre an Eides statt, dass .... und bin mir der Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst“).

Bei Diebstahl des/der Kennzeichen ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt entbehrlich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Polizei, dass der Diebstahl angezeigt wurde, vorgelegt wird.

Fahrzeugschein
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Fahrzeugbrief
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Welche Gebühren fallen an?

  • für die Abstemplung: 2,60 Euro
  • für die HU-Plaketten: je 0,50 Euro
  • für die Plaketten der Zulassungsbehörde: je 1,00 Euro
  • Zusätzlich entstehen Kosten für das gegebenenfalls notwendige neue/die gegebenenfalls notwendigen neuen Kennzeichenschild(er)

Rechtsgrundlage

§ 8 Fahrzeug - Zulasungsverordnung (FZV) - Zuteilung von Kennzeichen
 

Was sollte ich noch wissen?

Hinweis:

Seit dem 01.01.2010 werden auf den Kennzeichenschildern keine AU-Plaketten mehr angebracht. Löst sich nur die noch vorhandenen AU-Plakette vom Kennzeichenschild, muss diese Plakette nicht erneuert werden.