Lebenspartnerschaft
Nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001, in Kraft getreten am 01.08.2001, können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesamt erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz).
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Wirkungen:
- Begründung einer Pflicht zur partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft
- Möglichkeit der Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens
- Begründung von Verpflichtungen und Befugnissen in den Bereichen Sorgfaltspflichten, Lebenspartnerschaftsunterhalt, Erbrecht und Getrenntlebensunterhalt
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden (§ 15 Lebenspartnerschaftsgesetz).
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft notwendig sind, entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter dem Punkt "Eheschließung".
Sie können sich auch gerne mit den Mitarbeitern des Standesamts in Verbindung setzen, um die notwendigen Formalitäten zu erfragen.
Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor dem geplanten Termin erfolgen.


