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Tulpen im Klostergarten

Geburt

Baby klein

Zur Beurkundung einer Geburt ist die persönliche Vorsprache im Standesamt innerhalb einer Woche, vom Tag der Geburt an gerechnet, erforderlich. Hierzu sind verpflichtet: die Mutter oder der Vater, die bei der Geburt zugegen gewesene Hebamme oder der Arzt, jede andere Person, die zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

 

 Vorzulegende Unterlagen:

  • Bescheinigung der Hebamme
  • Erklärung zur Namensführung (wird beim Standesamt ausgehändigt)
  • Geburtsurkunden der Eltern (wenn unverheiratet oder Eheschließung ab 2009)
  • Eheurkunde bzw. Familienbuch-Ablichtung der Eltern (wenn verheiratet)
  • Nachweis der rechtskräftigen Scheidung der Mutter (wenn z. Zt. der Geburt des Kindes geschieden)
  • Reisepass oder Reiseausweis (wenn ausländische Staatsangehörigkeit)
  • Vaterschaftsanerkennung bzw. Sorgeerklärung (wenn Eltern unverheiratet)

 

Es werden folgende Dokumente bei der Erstbeurkundung ausgestellt:

  • Geburtsurkunde / begl. Geburtsregisterausdruck / internationale Geburtsurkunde

Die Gebühr für eine Urkunde beträgt 10 Euro, jede weitere in einem Arbeitsgang hergestellte Urkunde 5 Euro.

  • Bescheinigung für Elterngeld
  • Bescheinigung für Kindergeld
  • Bescheinigung für die Krankenkasse (Mutterschaftshilfe)
  • Bescheinigung für religiöse Zwecke

Die Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt einmalig und gebührenfrei.

Ist die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland eingetreten, so kann eine Nachbeurkundung beantragt werden beim zuständigen Wohnsitzstandesamt. Gebühr: 40 Euro.

Welche Staatsangehörigkeit(en) erwirbt ein Kind bei der Geburt?

Sobald ein Elternteil nachweislich Deutscher ist, erhält das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern durch Geburt nach § 4 Abs. 3 des neuen Staatsangehörigkeitsrechts

Bis zum 31.12.1999 galt in Deutschland nur das Abstammungsprinzip, das heißt, das Kind eines deutschen Staatsangehörigen erwirbt nach der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Nach dem neuen § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit , wenn ein Elternteil

  1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Bundesgesetzblatt BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

 

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Die Eltern erhalten ein Schreiben vom Standesamt des Geburtsortes , in dem der Erwerb ausdrücklich erwähnt wird.

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

Optionsmodell

Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland oder durch Einbürgerung nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes Deutsche werden und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit der Eltern erwerben, müssen sich nach der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden:

  1. Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt, wenn die Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar keine Erklärung abgeben.
  2. Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen sie grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass sie die andere Staatsangehörigkeit verloren haben.
  3. Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Dann muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt sein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit nicht doch noch erfolgreich sein könnte.
Anerkennung der Vaterschaft / Sorgeerklärung
zwei Kleinkinder auf einem Rasen liegend

Die Vaterschaft kann zu einem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt worden ist. Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist.

Der Vater des Kindes kann nur selbst in öffentlich beurkundeter Form anerkennen. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig; diese wird jedoch erst mit der Geburt des Kindes wirksam.

Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen.

Zur Information: Die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt kostet 30 Euro Gebühr, ebenso eine evtl. laut Ländervorschriften vorgesehene Mutterschaftsanerkennung. Die Erklärungen vor dem Jugendamt sind gebührenfrei.

Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.

Die Eltern können zusätzlich beim Jugendamt erklären, gemeinsam die Sorge übernehmen zu wollen. Diese Erklärung ist nur vor dem Jugendamt oder einem Notar abzugeben, nicht jedoch beim Standesamt.

Die Wahl des Vornamens / Vornamenstatistik

Der Vorname ist für den Menschen ein Begleiter für das ganze Leben. Seine Wahl und Festlegung muss daher wohlüberlegt sein. Grundsätzlich steht es den Eltern oder den sonst zur Namensgebung berechtigten Personen frei, welchen Vornamen sie für das Kind auswählen.

Bezeichnungen, die ihren Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen jedoch nicht gewählt werden. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht eines Kindes aufkommen, so ist es ratsam, dem Kind einen weiteren, den Zweifel ausschließenden Vornamen beizulegen. Fremde Staatsangehörige sind unter Umständen bei der Vornamenswahl nach ihrem Heimatrecht eingeschränkt. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.

Die einmal beigelegten Vornamen sind im späteren standesamtlichen und sonstigen behördlichen Verkehr beizubehalten. Sie können nur im gebührenpflichtigen gesetzlichen Namensänderungsverfahren geändert werden. Eine Person darf ihren Vornamen nicht eigenmächtig ändern oder ihren ursprünglichen Vornamen durch einen anderen ersetzen.

Im Buchhandel gibt es viele verschiedene Vornamensbücher, die bei der Qual der Wahl helfen können. Sollten noch Unklarheiten oder Zweifel über den bzw. die gewünschten Vornamen bestehen, wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

Vornamenstatistik 2010

Häufigkeit der vergebenen Vornamen:

weiblich (Rang 1 - 10)

  1. Emma
  2. Marie
  3. Sophie
  4. Emilia
  5. Katharina
  6. Maria
  7. Alice
  8. Amela
  9. Ann
  10. Anna

 

männlich (Rang 1 - 10)

  1. Luca
  2. Elias
  3. Anton
  4. Denis
  5. Eren
  6. Fabian
  7. Felix
  8. Konstantin
  9. Aeneas
  10. Alen
Welchen Familiennamen kann das Kind bekommen?
ein Junge schaut auf verschiedene Reagenzgläser mit unterschiedlichen Flüssigkeiten

Grundsätzlich unterliegt der Name eines Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaater, so können die sorgeberechtigten Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Im deutschen Recht wird wie folgt unterschieden:

  • Die Eltern sind miteinander verheiratet: Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen sie keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet: Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des Vaters.


Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt bzw. nach der Sorgeerklärung getroffen werden.